Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesverfassungsgesetz vom 21. Mai 1947 zur Durchführung der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes über die Ausübung von Berufen und den Betrieb von Unternehmungen durch minderbelastete Personen


Datum:30.06.1947
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 113/1947
Gesetz im Original

Das Gesetz schafft bei den zuständigen Bundesministerien zu errichtende Kommissionen, die im Einzelfall zu entscheiden haben, ob minderbelastetenEhemalige Nationalsozialisten mussten sich nach 1945 registrieren lassen. Von den 556.000 von dieser Registrierungspflicht betroffenen Personen galten rund 460.000 aufgrund einer geringeren Verstrickung in das NS-System als minderbelastet (vgl. BGBl Nr. 25/1947). Zunächst waren alle registrierten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im April 1948 beschloss der Nationalrat eine Amnestie der Minderbelasteten (vgl. BGBl Nr. 99/1948), die kurz darauf vom Alliierten Rat genehmigt wurde. Dadurch waren 90% der registrierten Nationalsozialisten nicht mehr von Entnazifizierungsmaßnahmen betroffen. Personen eine Tätigkeit in einer Reihe von einzeln aufgezählten Berufen und Verwaltungszweigen gestattet wird. Genehmigungspflichtig sind demnach Tätigkeiten im Polizei- und Sicherheitswachdienste, als Rechtsanwalt, Arzt, Zahnarzt, Pharmazeut, Tierarzt, Ziviltechniker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Lehrer bw. der Betrieb eines Filmverleihs, eines Zirkus- oder Veranstaltungsunternehmens.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: