Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz)
| Datum: | 27.03.1947 |
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| Referenz: | BGBlBundesgesetzblatt Nr. 53/1947 |
Das Gesetz – es ist das zweite von insgesamt sieben RückstellungsgesetzenEs gab nach 1945 insgesamt sieben RStG, das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz, vgl. auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz – regelt die RückstellungAls Rückstellung im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze ist die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen (Rückstellungsgesetze) entzogener Vermögen im Sinne des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften (vgl. StGBl Nr. 10/1945), die wegen VermögensverfallDer Vermögensverfall bildete einen Teil der Strafbestimmungen des Kriegsverbrechergesetzes. Wurde ein Angeklagter für schuldig befunden, so verfiel im Regelfall sein gesamtes Vermögen an die Republik Österreich aufgrund des KriegsverbrechergesetzesDie erste Fassung des Gesetzes (vgl. StGBl Nr. 32/1945) wurde von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen. Das Gesetz trat am 29.6.1945 in Kraft. Bereits am 18.10.1945 wurde eine Ergänzung (vgl. StGBl Nr. 199/1945) beschlossen. Für die Ahndung der im Gesetz angeführten Verbrechenstatbestände wurden die Volksgerichte eingerichtet. 1947 wurden das KVG und das Verbotsgesetz mit anderen – Nationalsozialisten betreffenden – Bestimmungen zum Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) zusammengefasst (vgl. StGBl Nr. 32/1945) sowie des VerbotsgesetzesDas Gesetz sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe (vgl. StGBl Nr. 13/1945) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) im Eigentum der Republik Österreich stehen. Wie beim Ersten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 insgesamt sieben RStG, das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz, vgl. auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 156/1946) wird der Anspruch in einem Verwaltungsverfahren behandelt. Das Gesetz folgt dem Prinzip der NaturalrestitutionRückstellung entzogenen Vermögens in natura: Rückgestellt kann nur werden, was physisch vorhanden ist, und das Vermögen wird in dem Zustand, in dem es sich befindet, zurückgestellt. Das Gesetz schränkt den Anspruch von Erben auf eine Rückstellung auf die Eltern und Kinder des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder ein. Sonstige gesetzliche Erben können nur dann einen Rückstellungsanspruch erheben, wenn sie mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. dazu ausführlich Georg Graf: Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse.
Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:
- BGBl Nr. 39/1948
Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 15. Jänner 1948 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1., 2. und 3. Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 257/1948
Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 12. November 1948 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 279/1949
Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 24. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 72/1950
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Februar 1950 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 122/1950
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Mai 1950 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 257/1951
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. November 1951 über die Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 111/1952
Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 200/1952
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Oktober 1952 über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 224/1952
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Dezember 1952, betreffend Abänderung der Verordnung vom 21. Oktober 1952, BGBl. Nr. 200, über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 75/1953
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Mai 1953, betreffend Abänderung der Verordnung vom 21. Oktober 1952, BGBl. Nr. 200, über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 167/1953
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Oktober 1953 über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 252/1954
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Oktober 1954 über die Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz - BGBl Nr. 201/1955
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. September 1955 über die Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz
Verweis auf diese Norm in:
- BGBl Nr. 54/1947
Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) - BGBl Nr. 54/1952
Bundesgesetz vom 5. März 1952, womit das Verwaltergesetz, BGBl. Nr. 157/1946, neuerlich abgeändert wird (2. Verwaltergesetznovelle) - BGBl Nr. 155/1956
Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1956, womit Gruppen ehemaliger Nationalsozialisten in Ansehung der Strafe des Vermögensverfalls amnestiert werden (Vermögensverfallsamnestie) - BGBl Nr. 165/1956
Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz) - BGBl Nr. 176/1957
Bundesgesetz vom 10. Juli 1957, womit weitere Bestimmungen zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, erlassen werden (3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz) - BGBl Nr. 285/1958
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958, womit das Auffangorganisationengesetz abgeändert wird (Auffangorganisationengesetz-Novelle) - BGBl Nr. 62/1959
Bundesgesetz vom 4. März 1959, womit das Auffangorganisationengesetz abgeändert wird (2. Auffangorganisationengesetz-Novelle) - BGBl Nr. 133/1961
Bundesgesetz vom 17. Mai 1961 über die Erhebung von Ansprüchen der Auffangorganisationen auf Rückstellung von Vermögen nach den Rückstellungsgesetzen (4. Rückstellungsanspruchsgesetz)


