Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz)


Datum:13.09.1946
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 157/1946
Gesetz im Original

Das Gesetz schafft eine neue Grundlage für die Bestellung von öffentlichen Verwaltern, nachdem das Gesetz über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen (vgl. StGBl Nr. 9/1945) mit dem Bundesgesetz über öffentliche Verwalter und öffentliche Aufsichtspersonen (vgl. BGBl Nr. 75/1946) aufgehoben worden ist. Nach dem neuen Gesetz fällt die Bestellung der öffentlichen Verwalter in die Kompetenz des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung (vgl. BGBl Nr. 56/1946). Verwalter können nun bestellt werden, wenn zum einen "wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des Unternehmens und Sicherstellung der Vermögenswerte [...] vorliegen", und es sich zum anderen um Unternehmen handelt, die von Personen geleitet werden, die
a) im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) belastet sind,
b) sich wegen eines Deliktes, das mit der Einziehung des Vermögens bedroht ist, in Untersuchungshaft befinden,
c) flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes sind,
d) zur Anmeldung arisierter oder sonst entzogenen Vermögens im Sinne des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften (vgl. StGBl Nr. 10/1945) verpflichtet sind,
e) am 13.3.1938 deutsche Staatsangehörige gewesen sind oder nach diesem Datum die Vermögenschaft von einer derartigen Person erworben haben.
Mit dieser Bestimmung werden insbesondere arisierte Betriebe bzw. solche, die Deutsches EigentumGemäß einem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1.8.1945 konnten die Besatzungsmächte das in ihren Zonen befindliche Eigentum des ehemaligen Deutschen Reichs oder deutscher Staatsbürger beanspruchen. Während die Westmächte dieses sogenannte Deutsche Eigentum der Republik Österreich überließen, nahm die Sowjetunion es voll in Anspruch. Das betraf nicht nur die gesamte Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft, sondern auch 10% der Industriekapazität, mehr als 150.000 ha Grundbesitz sowie Gewerbe- und Handelsbetriebe. In Österreich wurde die Frage des Deutschen Eigentums erst 1955 mit dem Staatsvertrag von Wien geregelt. darstellen, unter öffentliche Verwaltung gestellt.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: