Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen vom 31. Oktober 1945 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich (Opfer-Fürsorgeverordnung)


Datum:02.02.1946
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 34/1946
Gesetz im Original

Die Verordnung erweitert den Personenkreis der vom Opfer-Fürsorgegesetz begünstigten Personen u.a. um "die Mitglieder einer bewaffneten illegalen österreichischen Formation, die im Lande selbst als Freischärler (PartisanenEin Partisan ist ein bewaffneter, aber keiner regulären Streitkraft angehörender Kämpfer.) gekämpft haben" oder "auf alliierter Seite an dem Befreiungskampf teilgenommen haben", sowie um "die Mitglieder der Wehrverbände und politischen Parteien, die in den Jahren 1934 bis 1938 1. zur Erhaltung und Wiederherstellung der Demokratie in Österreich und 2. für die Freiheit und Unabhängigkeit Österreichs, insbesondere gegen die Ideen und Ziele des Nationalsozialismus gekämpft haben". Neben diesen Personen, die "mit der Waffe in der Hand gekämpft" haben, umfasst der Personenkreis nun auch Personen, die "sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt" haben.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: