Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verfassungsgesetz vom 15. August 1945 über die Änderung und Ergänzung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St.G.BI. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle)


Datum:20.08.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 127/1945
Gesetz im Original

Die Verfügungen gegenüber öffentlich Bediensteten nach § 21 des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. – Entlassung bzw. Zwangspensionierung oder Kürzung der Ruhegenüsse – sind aufgrund des Ergebnisses eines Verfahrens zu treffen, das von speziellen Kommissionen durchgeführt wird. Die Entscheidungen dieser Kommissionen, denen ein Richter angehört, können im Verwaltungsweg nicht verändert oder aufgehoben werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: