Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945 über die Zulassung und die Lehrtätigkeit der Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (Habilitationsnorm)


Datum:19.07.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 76/1945
Gesetz im Original

Die Verordnung, die die Zulassung für die Lehrtätigkeit regelt, schließt Personen, die nach dem nach KriegsverbrechergesetzDie erste Fassung des Kriegsverbrechergesetzes (KVG) (vgl. StGBl Nr. 32/1945) wurde von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen. Das Gesetz trat am 29.6.1945 in Kraft. Bereits am 18.10.1945 wurde eine Ergänzung (vgl. StGBl Nr. 199/1945) beschlossen. Für die Ahndung der im Gesetz angeführten Verbrechenstatbestände wurden die Volksgerichte eingerichtet. 1947 wurden das KVG und das Verbotsgesetz mit anderen – Nationalsozialisten betreffenden – Bestimmungen zum Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) zusammengefasst. (vgl. StGBl Nr. 32/1945) verurteilt sind, von einer Zulassung gänzlich aus. Personen, die nach der NS-Registrierungs-Verordnung (vgl. StGBl Nr. 18/1945) als Parteimitglieder oder -anwärter registriert sind, dürfen innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Registrierung nur mit Zustimmung des Staatsamtes eine Lehrbefugnis erhalten. § 21 nennt als Gründe für das Erlöschen einer Lehrbefugnis u.a. eine Verurteilung nach dem Kriegsverbrechergesetz (vgl. StGBl Nr. 32/1945) sowie eine Verurteilung als "IllegalerNach dem am 19.6.1933 durch den Bundeskanzler Engelbert Dollfuß ausgesprochenen Verbot der NSDAP im österreichischen Ständestaat (Verbotszeit) betätigten sich NSDAP-Anhänger illegal weiter. (Alte Kämpfer)", "schwerer belasteter Nationalsozialist" oder "Förderer" im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945).