Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945 über den Erwerb, die Führung und den Verlust inländischer akademischer Grade


Datum:19.07.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 78/1945
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt, wer auf welche Art akademische Grade erwerben kann. § 3 legt fest, dass solchen Personen, die nach der NS-Registrierungs-Verordnung (vgl. StGBl Nr. 18/1945) in die Liste der Nationalsozialisten eingetragen worden sind, während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss der Registrierung ein akademischer Grad nur nach vorheriger Bewilligung des Staatsamtes verliehen werden darf. § 4 legt fest, dass akademische Grade, die während der NS-Zeit "aus ausschließlich politischen Gründen" aberkannt worden sind, ohne weitere Voraussetzungen neuerlich verliehen werden können. Umgekehrt können akademische Graden u.a. dann aberkannt werden, wenn der Inhaber im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) belastet ist oder sich strafbar macht.

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