Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz vom 10. Juli 1945 über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz - St-ÜG.)


Datum:14.07.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 59/1945
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, wer ab dem 27.4.1945 als österreichischer Staatsbürger zu gelten hat. Im Kern wird bestimmt, dass alle Personen, die am 13.3.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, nun österreichische Staatsbürger sind. Außerdem sind auch jene Personen österreichische Staatsbürger, die die Bundesbürgerschaft durch Geburt oder Ehe erworben hätten, wenn das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht der Ersten Republik auch nach dem AnschlussAls Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich, oder kurz "Anschluss", werden der Einmarsch deutscher Wehrmachts-, SS- und Polizeieinheiten in Österreich am 12.3.1938 sowie die darauffolgende De-facto-Annexion durch das nationalsozialistische Deutsche Reich bezeichnet. Der "Anschluss" wurde offiziell durch das Wiedervereinigungsgesetz vollzogen. weiter gegolten hätte. Dies gilt allerdings nur dann, wenn kein Verlusttatbestand eingetreten ist. Das heißt, dass etwa vom NS-System vertriebene Personen, die nach ihrer Flucht aus Österreich eine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, damit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben. § 2 des Gesetz schafft die Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erklärung zu erhalten, Vorraussetzung dafür ist der Nachweis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich seit dem 1.1.1915. Da für die Vertriebenen auch in dieser Hinsicht keine Ausnahme gemacht wird, steht ihnen auch diese Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht offen. Grundsätzlich ausgenommen von einem Erwerb der Staatsbürgerschaft sind Personen, die nach dem VerbotsgesetzDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) als illegale NationalsozialistenNach dem am 19.6.1933 durch den Bundeskanzler Engelbert Dollfuß ausgesprochenen Verbot der NSDAP im österreichischen Ständestaat (Verbotszeit) betätigten sich NSDAP-Anhänger illegal weiter. (Alte Kämpfer) zu behandeln sind.

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