Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung vom 29. Mai 1945 über die Aufhebung der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Staatsangehörigkeit (2. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches)


Datum:09.06.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 16/1945
Gesetz im Original

Mit der Kundmachung werden auf Basis des Rechts-Überleitungsgesetzes (vgl. StGBl Nr. 6/1945) etliche Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über die deutsche Staatsangehörigkeit für den Bereich der Republik Österreich per 27.4.1945 für aufgehoben erklärt. Dies betrifft neben einer Reihe weiterer Gesetze u.a.
a) die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich (vgl. RGBl I 1938, S. 790f),
b) die 2. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Landes Österreich (vgl. RGBl I 1939, S. 1072),
c) die Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in der OstmarkIm NS-Sprachgebrauch wurde die Bezeichnung "Österreich" bereits 1938 durch den Begriff "Ostmark" ersetzt. Mit der Verabschiedung des Ostmarkgesetzes (vgl. RGBl I 1939, S. 777ff) im April 1939 wurde dieser Begriff amtlich. Er wurde 1942 aber wieder abgeschafft und durch die Sammelbezeichnung "Donau- und Alpenreichsgaue" ersetzt. Mit dem "Anschluss" Österreichs an das Deutsche Reich am 13.3.1938 wurde Österreich als "Land Österreich" zu einem Verwaltungssprengel des Deutschen Reichs und letztlich zu einer sich in Liquidation befindlichen Verwaltungseinheit. Die Liquidation war mit Ende März 1940 abgeschlossen. Ab 1.4.1940 gab es nur mehr die aus den ehemaligen Bundesländern hervorgegangenen Reichsgaue. (vgl. RGBl I 1939, S. 1235).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: