Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)


Datum:06.06.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 13/1945
Gesetz im Original

Mit Artikel I des Gesetzes werden die NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Wehrverbände (SSSchutzstaffel, SASturmabteilung, NSKKNationalsozialistisches Kraftfahrkorps, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen aufgelöst und verboten. Das Vermögen aller dieser Einrichtungen verfällt der Republik Österreich. Artikel II legt fest, dass sich Personen, die NSDAP-Mitglieder oder Anwärter auf eine Mitgliedschaft in der NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände gewesen sind, behördlich registrieren lassen müssen. Die Registrierungslisten sind öffentlich aufzulegen. Artikel III enthält darüber hinaus besondere Vorschriften – u.a. Zwangsentlassungen, Berufsverbote oder Verlust von Pensionsleistungen – für besonders schwer belastete sowie illegale NationalsozialistenNach dem am 19.6.1933 durch den Bundeskanzler Engelbert Dollfuß ausgesprochenen Verbot der NSDAP im österreichischen Ständestaat (Verbotszeit) betätigten sich NSDAP-Anhänger illegal weiter. (Alte Kämpfer). Artikel IV enthält weitere verschärfende Maßnahmen für schwer belastete Personen, u.a. die Möglichkeit, diese zu Zwangsarbeiten heranzuziehen. Mit Artikel V werden die VolksgerichteDie Volksgerichte waren zwischen 1945 und 1955 in Österreich bestehende Sondergerichte. Sie wurden im April 1945 von der Provisorischen Regierung unter Staatskanzler Karl Renner bei den Oberlandesgerichten in Wien, Linz, Graz und Innsbruck eingerichtet (vgl. StGBl Nr. 13/1945). Jedes Volksgericht bestand aus zwei Berufsrichtern und drei Schöffen, die über Straftaten nach dem Verbotsgesetz und dem Kriegsverbrechergesetz urteilten. Volksgerichte konnten die Todesstrafe verhängen und das Vermögen der Verurteilten beschlagnahmen. Sie urteilten in erster und letzter Instanz. Rechtsmittel (Berufung, Revision) gegen ihre Urteile waren nicht zugelassen, die Vollstreckung fand sofort statt. (Entnazifizierung) eingeführt, die die Aufgabe erhalten, jene Delikte, die nach diesem Gesetz für strafbar erklärt werden, zu verhandeln. Artikel VI normiert schließlich, unter welchen Bedingungen einzelnen Personen von den Strafmaßnahmen ausgenommen werden können.

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