Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Vermögenssicherung

Der unter der Bezeichnung "VMS" im Speicher 3A gelagerte Bestand enthält sehr heterogenes Material über alle Arten des Vermögensentzugs in der Stadt und im Land Salzburg. Sogenanntes nichtarisches und katholisches Vermögen ist hier in erster Linie zu nennen. Zum Teil sind im Bestand auch Akten der RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) der entsprechenden Werte, v.a. wenn es um Immobilien geht, enthalten sowie Akten der amerikanischen Besatzungsbehörden. Gehäuft trifft dies auf den Inhalt der Kartons 1–15 zu. In einigen Fällen sind den jeweiligen Akten auch die Formulare der VermögensanmeldungJuden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze wurden durch die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden nach dem Stand vom 27. April 1938 (vgl. RGBl I 1938, S. 414) verpflichtet, ihr Vermögen – sofern es einen Wert von RM 5.000 überstieg – vor den NS-Behörden durch die Abgabe einer Vermögensanmeldung offenzulegen. Die Vermögensanmeldungen (VA) bilden eine der wichtigsten Grundlagen für den Vermögensentzug durch das NS-System und sind daher auch heute eine zentrale Quelle für Recherchen in diesem Bereich. beigelegt.
Zwischen den beiden Beständen "Vermögenssicherung" und Landesgerichtsakten, Rückstellungskommission besteht aufgrund der Materienüberschneidung eine enge Verbindung. Einzelne Schriftstücke dürften somit in beiden Beständen und daher doppelt vorkommen. So finden sich unzählige Schriftstücke der amerikanischen Behörden und zum Teil Kopien der Rückstellungsakten im Bestand "Vermögenssicherung". Karton 12 enthält beispielsweise die Statistiken zur Rückstellung und Karton 13 einzelne Rückstellungsbescheide. Im Karton 14 finden sich z.B. die Monatsberichte der US-Behörden zur Verwaltung kontrollierter Betriebe.
Wahrscheinlich aufgrund der vergleichsweise überschaubaren Anzahl der Entziehungen hat die NS-Administration keine ausgefeilte Ordnung nach Personengruppen bzw. Institutionen vorgenommen, sodass Akten mehrheitlich nicht nach den unterschiedlichen Kategorien bzw. Gesetzeslagen der Beraubung getrennt wurden. Beispiel: Karton 97: Hier liegen Akten zum Entzug des Vermögens von Einzelpersonen (z.B. David Goldring, Max Dasch), von (jüdischen) Wirtschaftsbetrieben (GEWA-Kaufhaus Salzburg), von Vereinen (Verein Kinderhilfe Salzburg, Verein Jung Vaterland Wien) und von kirchlichen Einrichtungen (Stadtpfarramt Gnigl, Stift St. Peter).
Die VermögensanmeldungenJuden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze wurden durch die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden nach dem Stand vom 27. April 1938 (vgl. RGBl I 1938, S. 414) verpflichtet, ihr Vermögen – sofern es einen Wert von RM 5.000 überstieg – vor den NS-Behörden durch die Abgabe einer Vermögensanmeldung offenzulegen. Die Vermögensanmeldungen (VA) bilden eine der wichtigsten Grundlagen für den Vermögensentzug durch das NS-System und sind daher auch heute eine zentrale Quelle für Recherchen in diesem Bereich. (vgl. RGBl I 1938, S. 414) befinden sich v.a. in den Kartons 84–90, Hinweise auf Vermögensanmeldungen aus Salzburg finden sich auch in diesen FindbehelfenEin Findbehelf oder Findmittel ermöglicht auf unterschiedlichste Weise (über Namen, Themen, topografische Begriffe usw.) die gezielte Suche von Materialien innerhalb eines Archivbestands.:
- Recht als Unrecht [Publikation]
- Recht als Unrecht [elektronischer Findbehelf, Access-Datei]
- Recht als Unrecht [elektronischer Findbehelf, Access-Datei])
VEAV-Akten (vgl. BGBl Nr. 166/1946) bilden den einzigen in den Gesamtbestand "Vermögenssicherung" integrierten homogenen Subbestand (Kartons 95–102). Die FLDFinanzlandesdirektion Salzburg betreffende Akten zum 1. und 2. RückstellungsgesetzDas 2. Rückstellungsgesetz (2. RStG) (vgl. BGBl Nr. 53/1947) diente der Rückstellung von Vermögen, das z.B. durch das Verbotsgesetz oder durch das Kriegsverbrechergesetz an die Republik verfallen und daher in öffentlicher Hand war, an seine ursprünglichen Eigentümer. Wie schon zuvor im 1. Rückstellungsgesetz wurde auch hier das Verfahren als Verwaltungsverfahren durchgeführt. (vgl. BGBl Nr. 156/1946, BGBl Nr. 53/1947) fehlen zur Gänze bzw. sind nicht auffindbar. Nur in wenigen Fällen finden sich Kopien von FLD-Akten in Arisierungsakten eingelegt.
Ebenfalls im Bestand "Vermögenssicherung" liegen Akten zu den Enteignungen in den Bezirken des Bundeslands Salzburg ein.

Standort:Salzburger Landesarchiv (SLA)
Provenienz:Salzburger Landesregierung/Abteilung VIII
Träger:Flachware/Original
Umfang:195 Kartons
Angaben zur Vollständigkeit:Bestand teilweise skartiert
Zeitraum: 1938–1969
Benützungsbeschränkungen:Datenschutz/Sperrfrist
Details zur Benützungsbeschränkung:Einsichtnahme nach Anfrage bei der Archivdirektion

Hilfsmittel für die Suche im Bestand (Findbehelf):


Ansprechperson(en):