M.Abt. 119 / VEAV – Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung
Der Bestand enthält Akten gemäß Vermögensentziehungs-AnmeldungsverordnungDie Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung (VEAV) (vgl. BGBl Nr. 166/1946) diente der systematischen Erfassung von entzogenem Vermögen. Sie wurde zur Durchführung des Gesetzes über die Erfassung arisierter Vermögenswerte (vgl. StGBl Nr. 10/1945) erlassen. Die Anmeldungsformulare sind fast vollständig erhalten und bilden eine wichtige Grundlage bei der Recherche zu Fragen des Vermögensentzugs. (vgl. BGBl Nr. 166/1946) mit Anmeldeformular, teilweise mit den Entscheiden der RückstellungskommissionRückstellungskommissionen (RK) waren in 1. Instanz zuständig für die Vollziehung des 3. Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 54/1947). Das Gesetz regelte die Ansprüche auf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Nach diesem 3. Rückstellungsgesetz wurde der zahlenmäßig größte Anteil der Rückstellungsverfahren durchgeführt. beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (Verfahren nach dem 3. RückstellungsgesetzDas 3. Rückstellungsgesetz (3. RStG) (vgl. BGBl Nr. 54/1947), das wohl das wichtigste der sieben österreichischen Rückstellungsgesetze ist, betraf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Die Anmeldung von entzogenem Vermögen musste bei den Rückstellungskommissionen erfolgen. Die Rückstellung wurde, anders als im 1. Rückstellungsgesetz und im 2. Rückstellungsgesetz, im Wege von zivilgerichtlichen Verfahren abgewickelt (1. Instanz: Rückstellungskommissionen bei den Landesgerichten, 2. Instanz: Rückstellungsoberkommissionen bei den Oberlandesgerichten, 3. Instanz: Oberste Rückstellungskommission beim OGH)., vgl. BGBl Nr. 54/1947) und Bescheiden der FinanzlandesdirektionDie Finanzlandesdirektion (FLD) ist die den lokalen Finanzämtern vorgesetzte Dienststelle der Finanzverwaltung. Die FLDs waren für die Vollziehung des 1. und des 2. Rückstellungsgesetzes ((vgl. BGBl Nr. 156/1946), (vgl. BGBl Nr. 53/1947)) (siehe: Rückstellungsgesetze) zuständig. Die Akten zu diesen Verfahren sind großteils erhalten und sehr umfangreich. Sie enthalten meist zahlreiche Papiere aus der NS-Zeit, die den Vermögensentzug dokumentieren. Die sieben Finanzlandesdirektionen wurden 2004 in eine "Steuer- und Zollkoordination" zusammengeführt und neu gegliedert: Steuer- und Zollkoordination/Region West (Tirol, Vorarlberg), Steuer- und Zollkoordination/Region Mitte (Oberösterreich, Salzburg), Steuer- und Zollkoordination/Region Ost (Niederösterreich, Burgenland), Steuer- und Zollkoordination/Region Süd (Steiermark, Kärnten), Steuer- und Zollkoordination/Region Wien (Wien). (v.a. Verfahren nach dem 1. RückstellungsgesetzDas 1. Rückstellungsgesetz (1. RStG) (vgl. BGBl Nr. 156/1946) wurde geschaffen, um die Rückstellung von entzogenem Vermögen durchzuführen, das formal im Besitz des Deutschen Reichs war und nach Kriegsende von der Republik Österreich verwaltet wurde. Das Rückstellungsverfahren wurde in Form eines Verwaltungsverfahrens abgewickelt (1. Instanz: Finanzlandesdirektion, 2. Instanz: Bundesministerium für Finanzen, 3. Instanz: Verwaltungsgerichtshof)., vgl. BGBl Nr. 156/1946).
Gemäß Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung waren Anmeldungen von entzogenen Vermögen (ArisierungenArisierung ist jede Art des Entzugs von Vermögen von Personen, die im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze als Juden galten. Arisierungen verliefen sowohl in (auch den NS-Gesetzen zuwider laufender) "wilder" als auch in (den NS-Gesetzen entsprechender) pseudo-legaler Form.) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in Wien beim Magistrat (MAMagistratsabteilung 62) oder bei den Magistratischen Bezirksämtern. Zuständig war das Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die anzumeldende Vermögenschaft lag oder der Geschädigte seinen letzten ordentlichen Wohnsitz hatte. Wenn keine der beiden Voraussetzungen zutraf, erfolgte die Anmeldung bei dem für den Wohnort des Erwerbers (AriseurEin Ariseur ist eine Person, die sich im Zuge einer Arisierung bereicherte.) zuständigen Bezirksamt. Die Anmeldepflicht lag beim derzeitigen Inhaber des Eigentums, d.h. meist beim Ariseur. Der geschädigte Eigentümer konnte ebenfalls Anmeldungen einbringen. In einer Anmeldung sind nur jene Vermögenschaften/Vermögensrechte zusammengefasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sofern es sich um LiegenschaftenEine Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen, sie kann bebaut oder unbebaut sein, sie ist im Grundbuch unter einer Einlagezahl verzeichnet. in verschiedenen Gerichtsbezirken handelte, waren gesonderte Anmeldungen vorzulegen.
Die Akten liegen geordnet nach Bezirken und nach Ordnungsnummern. Zwischen Pflichtanmeldung und freiwilliger Anmeldung wurde bei der Aktenablage nicht unterschieden. Vor den Ordnungsnummern können sich daher auch Buchstaben (I für Inhaber, G für Geschädigter) befinden. Die Ablage der Akten mit dem Buchstaben C erfolgte bei den Bezirksämtern unterschiedlich. Manchmal liegen sie nach Ordnungsnummern, manchmal in einer eigenen Reihe. Dasselbe gilt für die Nachträge.
https://www.wien.gv.at/actaproweb2/benutzung/archive.xhtml?id=Ser+++++00001246ma8Invent
Hilfsmittel für die Suche im Bestand (Findbehelf):
- Findbuch für Opfer des Nationalsozialismus: Liste der im Handelsregister protokollierten Firmen in Wien mit Stand 1937, Abschrift Lehmann
- WAIS – Wiener Archivinformationssystem
- Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung (VEAV) – Kartei zu Geschädigten und Entziehern [=1.3.2.119.K5]
- Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung (VEAV) – Kartei nach Bezirken [=1.3.2.119.K6]
- VEAV-Datenbank
- Magistratsabteilungen, M.Abt. 117–M.Abt. 122 (1.3.2.117 bis 1.3.2.122)